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Wissen · Pflichten

KI-Inhalte kennzeichnen: was seit August gilt

2 Min. Lesezeit

Titelbild: zwei gezeichnete Köpfe mit einem Gehirn dazwischen hinter einem Farbverlauf; Kennzeile „Pflichten · seit 02.08.2026“, unten rechts der Hinweis „Bild: KI-generiert“

Seit dem 2. August 2026 gilt Artikel 50 der europäischen KI-Verordnung. Er verlangt Transparenz: Menschen sollen erkennen können, wann sie es mit einer Maschine zu tun haben. Die Pflicht trifft nicht nur die Hersteller der KI-Werkzeuge, sondern auch die Unternehmen, die sie einsetzen.

Drei Fälle, die auch kleine Unternehmen betreffen

Der Chatbot auf der Website. Wer Besucher von einem KI-System beantworten lässt, muss das sagen. Nicht im Impressum, sondern dort, wo das Gespräch anfängt. Ein Satz reicht – aber er muss da sein, bevor jemand losschreibt.

Bilder und Videos, die echt wirken könnten. Ein generiertes Foto eines Teams, das es so nie gab. Eine Stimme, die nach einer bestimmten Person klingt. Solche Inhalte müssen erkennbar gemacht werden – für Menschen lesbar und technisch auslesbar. Eine gezeichnete Illustration, die niemand für ein Foto hält, fällt nicht darunter.

Texte zu Themen von öffentlichem Interesse. Wer die Öffentlichkeit mit KI-erzeugten Texten informiert, muss das offenlegen. Für einen Produkttext gilt das nicht, für einen Ratgeberbeitrag zu Rechtsfragen durchaus.

Ein Termin steht noch aus

Für generative KI-Systeme, die schon vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, müssen die Anbieter die technische Markierung erst ab dem 2. Dezember 2026 erfüllen. Für Sie als Anwender ändert das nichts an der Pflicht, sichtbar zu kennzeichnen.

Was das praktisch heißt

  • Chatbot oder KI-Assistent auf der Seite: Hinweis an den Anfang des Dialogs
  • KI-Bilder im Einsatz: eine kurze Zeile an der Bildunterschrift oder im Bildnachweis
  • Beiträge, die eine KI mitgeschrieben hat: ein Satz am Ende des Textes
  • Social Media: dieselbe Regel, viele Plattformen haben dafür inzwischen ein eigenes Feld

Warum das kein Nachteil ist

Die Sorge, eine Kennzeichnung entwerte den Inhalt, teilen wir nicht. Wer offen sagt, womit er arbeitet, wirkt souveräner als jemand, dem man es später nachweist. Und die Pflicht betrifft ohnehin nur die Fälle, in denen die Verwechslung möglich wäre – nicht jede Rechtschreibprüfung.

Ob eine bestimmte Anwendung in Ihrem Haus unter Artikel 50 fällt, ist eine Rechtsfrage. Dafür brauchen Sie juristischen Rat. Wir helfen bei dem, was danach kommt: die Hinweise so einzubauen, dass sie stimmen und trotzdem niemanden stören.

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung eines KI-Systems erstellt und von uns geprüft. Verantwortlich für den Inhalt: Polargrün, Hendrik Koch. Stand: 30.09.2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

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